Download
Fanclub Satzung
Fanclub Auerbach Satzung 2025.pdf
Adobe Acrobat Dokument 527.4 KB

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Auerbach/OPf. 07“. Sitz des Vereins ist Auerbach i. d. OPf.

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Besuchen von Spielen und anderen Veranstaltungen

des FC Bayern München sowie des Fanclubs.

§ 3

Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand erworben.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand

zu erklären. Eine Erstattung bereits entrichteter Beiträge erfolgt nicht.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die

Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Erstattung bereits entrichteter

Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

(5) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein volles Geschäftsjahr zu entrichten, auch wenn die Mitgliedschaft während des

Jahres beginnt oder endet.

§ 4

Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden,

b) dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in, und

c) vier Beisitzern.

Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Zuständigkeit

der Mitgliederversammlung fallen. Rechtsgeschäfte, die Ausgaben im Wert von mehr als 500,00 € zur Folge haben,

bedürfen der beschlussmäßigen Bestätigung durch den gesamten Vorstand; das gilt nur im Innenverhältnis.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl

ist zulässig.

(4) Werden Beschlüsse mit gleichen Stimmen dafür und dagegen gefasst, entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; ihr obliegt die Erledigung folgender Aufgaben:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Wahl des Vorstands

3. jährliche Bestellung von zwei Kassenprüfern,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und

6. Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den/die erste/n Vorsitzende/

n, im Verhinderungsfall durch den/die zweite/n Vorsitzende/n einzuberufen.

(3) Für die Ladung zur Mitgliederversammlung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Ladung ist die

Tagesordnung bekanntzugeben. Die Ladung erfolgt per E-Mail.

§ 7

Beschlussfassung, Niederschriften

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.

(2) Beschlüsse und Wahlen werden regelmäßig in offener Abstimmung durch Handaufheben gefasst.

(3) Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung

schriftlich vorzulegen.

(4) Die Satzung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert oder neu erlassen

werden, die Auflösung des Vereins nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

Kommt eine solche Mehrheit für die Auflösung des Vereins nicht zustande, ist erneut zu einer Mitgliederversammlung

zu laden. In dieser Versammlung kann ein entsprechender Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Hierauf ist bei der erneuten

Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der ersten Vorsitzende/n, im

Verhinderungsfall vom/von der zweiten Vorsitzenden, und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 8

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, wie das vorhandene

Vermögen des Vereins zu verwenden ist.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 23.09.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.09.2008 außer Kraft.

Auerbach 27. September 2025

Stefan Frohnhöfer

Erster Vorsitzender